Erstens führt der Kläger nicht aus, welcher Abfluss von Vermögenswerten (dazu noch "ins Ausland") gemeint ist. Eventuell handelt es sich um den Betrag von Fr. 55'686.00, der laut Kläger (vgl. die im zweitletzten Absatz auf S. 6 seiner Berufung angestellte Rechnung) gemäss dem Scheidungsurteil bis Juli 2025 bezahlt werden muss, wobei aber unklar ist, ob und inwieweit dieses Geld ins Ausland fliessen wird (am Rande sei erwähnt, dass entgegen der an besagter Stelle [Berufung S. 6 zweitletzter Absatz] angestellten Rechnung betreffend eine "Vermögensverschiebung" vom Kläger auf die Beklagte in der Höhe von insgesamt Fr. 175'000.00 [bis dato bezahlter Unter-