vorbehaltlich Fällen von Rechtsmissbrauch – nicht zur Anwendung von Art. 124b Abs. 2 ZGB führen). Ebenso unbehelflich ist die im ersten Absatz auf S. 6 der Berufung (gegenüber dem letzten Absatz auf S. 4 der Klage [act. 4]) angefügte Ergänzung, dass "ein nicht ganz unwesentlicher Vermögenswert von weiteren CHF 60'000.-- ins Ausland abfliesst". Erstens führt der Kläger nicht aus, welcher Abfluss von Vermögenswerten (dazu noch "ins Ausland") gemeint ist.