5.3. Auch in diesem Punkt kann der Berufung kein Erfolg beschieden sein. In erster Linie ist festzustellen, dass sich die in der Berufung (S. 5 Mitte bis S. 6 oben) gemachten Ausführungen zur Hälfte fast wörtlich mit denjenigen decken, die schon in der Klage (act. 4 unten) gemacht wurden. Insoweit ist keine Auseinandersetzung mit E. 6.3.1 des vorinstanzlichen Entscheids erkennbar, worin ein Anwendungsfall von Art. 124b Abs. 2 ZGB verneint wurde. Soweit in der Berufung (S. 5) zusätzliche Ausführungen gemacht werden, sind diese nicht geeignet, den vorinstanzlichen Entscheid als insoweit fehlerhaft erscheinen zu lassen.