5. 5.1. Hinsichtlich des Vorsorgeausgleichs hat die Vorinstanz entsprechend der gesetzlichen Grundregel von Art. 123 Abs. 1 ZGB die während der Ehe vom Kläger erworbene Austrittsleistung hälftig aufgeteilt (die Beklagte war während der Ehe keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen) und die klägerische Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse S.) gestützt auf deren Durchführbarkeitserklärung vom 29. September 2021 (Klagebeilage 9) angewiesen, einen Betrag von Fr. 30'388.70 auf ein von der Beklagten zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.