Zwar traf die Vorinstanz vorgängig der Saldoerklärung in Folgeleistung des Klageantwortbegehrens 3 (act. 64) die Feststellung, dass der Kläger im internen Verhältnis der Parteien für eine Forderung gegenüber der C. über Fr. 2'632.90 (Klageantwortbeilage 8) hafte. Dabei handelt es sich indes um eine überflüssige dispositivmässige Anordnung der Vorinstanz, nachdem die Beklagte in der Klageantwort (act. 71) angegeben hatte, der Vertrag mit C. sei vom Kläger abgeschlossen worden, und dieser in seiner Replik (act. 101) argumentiert hatte, der Beklagten fehle es hinsichtlich ihres Klageantwortbegehrens 3 an einem Rechtsschutzinteresse, weil sie "niemals" Vertrags-