Im Übrigen ist mit Bezug auf die von der Vorinstanz getroffene güterrechtliche Regelung keine Beschwer des Klägers ersichtlich. Zwar traf die Vorinstanz vorgängig der Saldoerklärung in Folgeleistung des Klageantwortbegehrens 3 (act. 64) die Feststellung, dass der Kläger im internen Verhältnis der Parteien für eine Forderung gegenüber der C. über Fr. 2'632.90 (Klageantwortbeilage 8) hafte.