4.2. Den klägerischen Berufungsanträgen nach zu urteilen, ist das vorinstanzliche Urteil (auch) in güterrechtlicher Hinsicht angefochten. Allerdings fehlt es sowohl an einem reformatorischen Berufungsantrag als auch an jedweder einschlägigen Begründung. Schon aus diesem Grund ist auf die Berufung des Klägers insoweit nicht einzutreten (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 und 38 zu Art. 311 ZPO).