4. 4.1. In güterrechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz (auch dispositivmässig) zwei Feststellungen getroffen, zum einen, dass der Kläger im internen Verhältnis [der Parteien] für eine Rechnung der C. vom 7. Dezember 2021 in der Höhe von Fr. 2'632.90 hafte, und zum anderen, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand güterrechtlich auseinandergesetzt seien (Dispositiv-Ziffern 4.1 und 4.2 des vorinstanzlichen Entscheids).