Der weiteren Begründung lässt sich entnehmen, dass der Kläger der Vorinstanz vorwirft, kein Gutachten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beklagten (Berufung S. 2 unten) und auch deren migrationsrechtliche Akte (Berufung S. 3) nicht eingeholt zu haben. Hinsichtlich dieser (angeblichen) Versäumnisse der Vorinstanz bei der Beweisabnahme ist zunächst festzuhalten, dass die beiden Beweismittel (Gutachten und migrationsrechtliches Dossier der Beklagten) jedenfalls für den güterrechtlichen Punkt (dazu nachfolgende E. 4) von vornherein ohne Belang sind.