Darüber hinaus stellt der Kläger – erst auf S. 7 der Berufung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – den Antrag (3.b) auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Diese wird anscheinend deshalb verlangt, "[w]eil des erstinstanzliche Urteil – offensichtlich – auf einer ungenügend erhobenen Tatsachenlage erhoben worden (und gesprochen) wurde" (Berufung S. 7). Der weiteren Begründung lässt sich entnehmen, dass der Kläger der Vorinstanz vorwirft, kein Gutachten hinsichtlich des gesundheitlichen Zustands der Beklagten (Berufung S. 2 unten) und auch deren migrationsrechtliche Akte (Berufung S. 3) nicht eingeholt zu haben.