Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid über drei vermögensrechtliche Scheidungsnebenfolgen befunden: berufliche Vorsorge (Art. 122 ff. ZGB), nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB) sowie Güterrecht (Art. 119 ZGB) (Dispositiv-Ziffern 2-5). Die vom Kläger in seiner Berufung diesbezüglich gestellten Rechtsmittelanträge sind verwirrlich: