318 Abs. 1 lit. c ZPO erfüllt sind, insbesondere wenn ein Gericht zu Unrecht auf eine Klage bzw. ein Klagebegehren nicht eingetreten ist und die Sache damit materiell nicht behandelt hat (vgl. zum Ganzen REETZ/THEILER, a.a.O., N. 34 zu Art. 311 ZPO sowie REETZ/HILBER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 34 zu Art. 318 ZPO). Das Erfordernis eines grundsätzlich materiellen Rechtsmittelantrags steht ferner unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus.