2. Der Berufungsbeklagten sei für die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden Verfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Bestellung der Unterzeichneten als unentgeltliche Vertreterin. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers." 2.3. Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 28. November 2022 hielt der Kläger an seinem "nach wie vor [als] adäquat" erachteten Antrag um Rückweisung des Verfahrens fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: