3.a Es seien die migrationsrechtlichen Akten der Berufungsbeklagten für die obergerichtliche Entscheidfindung (Edition) beizuziehen. -5- 3.b Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 28. September 2022 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Die Begehren 1., 2.a, 2.b und 3 auf Seite 2 und 3.a und 3.b auf Seite 7 der Berufung vom 12. September 2022 seien abzuweisen.