2.b Die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers sei auf die Zeitspanne bis zur Ausreise der Berufungsbeklagten aus der Schweiz zu befristen. 3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten." Ferner stellte er auf S. 7 der Berufung folgende Anträge: " 1. Es sei von etwelchen Kostenvorschüssen für das Berufungssverfahren abzusehen. 2. Dem Berufungskläger sei die unentgeltliche Rechtspflege zuzubilligen; und es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Interessenwahrung zu bestellen.