2. 2.1. Gegen diesen ihm am 27. Juli 2022 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid erhob der Kläger am 12. September 2022 unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: " 1. Die Dispositivziffern zwei bis fünf des Urteils des Bezirksgerichts Brugg vom 28. Juni 2022 (OF.2021.114) seien aufzuheben. 2.a Eventualiter: Es sei (unter Aufrechterhaltung von Dispositiv-Ziffer fünf) lediglich die Ziffern zwei und drei des Urteils vom 28. Juni 2022 aufzuheben.