Die Beklagte hielt grundsätzlich an ihren Rechtsbegehren fest, beantragte aber die Erhöhung der Forderung betreffend Vorsorgeausgleich um die Hälfte von Fr. 4'094.20 gemäss dem vom 21. Juni 2022 datierten Kontoauszug der D. Pensionskasse. Alsdann wurde die Parteibefragung durchgeführt. Abschliessend nahmen die Parteivertreter Stellung zum Beweisergebnis. 1.5. Gleichentags erging folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg: " 1. Die am 16. Januar 2016 in Q., R., geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.