1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 28. Juni 2022 erstatteten zunächst die Parteien mündlich Replik und Duplik, wobei der Kläger folgende Anträge zu den Nebenfolgen stellte: " Es sei festzustellen, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist. Der entsprechende Antrag der Beklagten um nachehelicher Unterhalt sei abzuweisen. Die Pensionskassengelder seien gestützt auf Art. 124b ZGB nicht hälftig zu teilen. [Der Aufteilungsschlüssel sei dem Gericht anheim gestellt]."