3. Es sei festzustellen, dass der Kläger für die Schuld gegenüber C. in der Höhe von CHF 2'632.90 haftet. Im Übrigen sei festzustellen, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 4. Es sei der Ausgleich der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB per 4. Oktober 2021 vorzunehmen. Die Pensionskasse des Klägers sei anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Betrag von CHF 30'388.70 auf ein von der Beklagten zu eröffnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." -3-