Die Entscheidgebühr ist demnach auf gerundet Fr. 500.00 festzusetzen (Grundansatz von Fr. 988.00 [§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Zeile 1 VKD], davon 50 % [§ 7 Abs. 3 VKD]). Der Beklagten ist vorliegend kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. -5- Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)