4. Ausgangsgemäss wird der Kläger für das obergerichtliche Verfahren kostenpflichtig und hat er keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Entscheidgebühr ist ausgehend vom Streitwert zu bestimmen. Da Beschwerdeantrag Ziff. 1 bezüglich Dispositiv-Ziff. 7 des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen bloss erläuternden Charakter hat und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, erscheint es sachgerecht, von einem Streitwert von lediglich Fr. 800.00 auszugehen. Die Entscheidgebühr ist demnach auf gerundet Fr. 500.00 festzusetzen (Grundansatz von Fr. 988.00 [§ 11 Abs. 1 i.V.m.