Sie wären selbst dann nicht auf die Staatskasse zu nehmen gewesen, wenn dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre. Der Kläger wäre in diesem Fall bloss einstweilen von den Gerichtskosten befreit, unter Vorbehalt der Nachzahlung bei verbesserten Verhältnissen (Art. 123 ZPO). Wie gesehen wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege aber ohnehin verweigert. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt abzuweisen.