5 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben ist, wäre die Beschwerde unbegründet: Die Vorinstanz erwog, dass die Mehrkosten für die Begründung gemäss ausdrücklichem Vorbehalt in der Konvention jener Partei aufzuerlegen seien, welche das Begründungsbegehren gestellt habe. Dies war vorliegend der Kläger (angefochtener Entscheid E. 8). Weshalb die Mehrkosten auf die Staatskasse genommen werden müssten, ist nicht ersichtlich. Sie wären selbst dann nicht auf die Staatskasse zu nehmen gewesen, wenn dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden wäre.