3. Weiter verlangte der Kläger, die mit der Begründung des angefochtenen Entscheids entstandenen Mehrkosten von Fr. 800.00 seien – infolge der Gutheissung der Beschwerde (Beschwerde Ziff. II./7.) – auf die Staatskasse zu nehmen. Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids, die die Kostenverlegung regelt, wurde jedoch nicht angefochten. Selbst wenn Beschwerdeantrag Ziff. 2 des (anwaltlich vertretenen) Klägers dahingehend auszulegen wäre, dass auch Ziff. 5 des vorinstanzlichen Dispositivs aufzuheben ist, wäre die Beschwerde unbegründet: