123 ZPO zurückgefordert werden könne. In seiner Begründung führte der Kläger im Wesentlichen erneut aus, wieso ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht nicht gewährt worden sei. Da die Abweisung seines Gesuchs um un- -4- entgeltliche Rechtspflege Gegenstand einer separaten Verfügung der Vorinstanz war (SF.2021.61) und die dagegen erhobene Beschwerde vom Obergericht zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen wurde (ZSU.2022.160), ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht erneut zurückzukommen. Antrag Ziff. 1 der Beschwerde ist abzuweisen.