Die Beschwerde erfolgte offenbar vor dem Hintergrund der zuvor beim Obergericht erhobenen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (SF.2021.61 / ZSU.2022.160). Der Kläger verlangte mit der vorliegenden Beschwerde auch für ihn den Hinweis im Dispositiv, dass der auf ihn entfallende Kostenanteil im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege [dies war in jenem Zeitpunkt noch offen] einstweilen vorgemerkt werde und im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden könne.