2. Der Kläger beantragte mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau vorab, Ziff. 7 des vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Februar 2022 (OF.2021.85) sei aufzuheben. Die Beschwerde erfolgte offenbar vor dem Hintergrund der zuvor beim Obergericht erhobenen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege (SF.2021.61 / ZSU.2022.160).