" 1. Ziffer 7 des Entscheids des Bezirksgerichtspräsidiums Lenzburg vom 14. Februar 2022 im Verfahren OF.2021.85 sei aufzuheben und wie folgt neu zu formulieren: -3- ‘7. Die auf die Parteien entfallenden Kostenanteile werden ihnen im Hinblick auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege einstweilen vorgemerkt. Sie können im Falle von günstigen Verhältnissen gestützt auf Art. 123 ZPO zurückgefordert werden.’ 2. Es seien die mit der Begründung des Entscheids entstandenen Mehrkosten von CHF 800.- auf die Staatskasse zu nehmen.