2. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird zu einem Viertel mit Fr. 875.00 der Klägerin und zu drei Vierteln mit Fr. 2'625.00 dem Beklagten auferlegt. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 2'934.85 (inkl. MWSt), somit Fr. 1'467.40, zu ersetzen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)