5.3. Abzuweisen wäre in Anbetracht der aktuellen Ungewissheit über die Einkommensverhältnisse des Beklagten auch ein von diesem im Berufungsverfahren allenfalls sinngemäss geltend gemachtes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. vorstehende E. 3.3.3.2). Abgesehen davon müsste seine Berufung, weil haltlos, auch als aussichtslos taxiert werden. - 26 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin wird Dispositiv-Ziffer 4.1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 31. März 2022 ersatzlos aufgehoben. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen.