Damit wäre die Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Bezahlung eines – dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehenden – Prozesskostenvorschusses in der Höhe von weniger als Fr. 10'000.00 (Gerichtsgebühr und eigene Parteikosten; vgl. vorstehende E. 4) im vorliegenden Berufungsverfahren gegeben.