Eine Behauptung des Beklagten, geschweige denn ein Beweis, dass er – beim gleichen Arbeitgeber – in den Folgejahren weniger verdient hätte, fehlt. In dem von der Klägerin als Beilage zu ihrer Eingabe vom 12. Juni 2018 verurkundeten, in einem Strafverfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gegen den Beklagten ergangenen Urteil der obergerichtlichen 2. Strafkammer vom 5. Juni 2018 (S. 15) wurde für die Zeit ab Februar 2016 von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beklagten von Fr. 2'770.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten Fr. 1'210.00; Berufsauslagen Fr. 360.00) ausgegangen.