Er wurde aber nie gerichtlich geprüft. Gemäss dem vom Beklagten an der Verhandlung vom 21. Februar 2018 eingereichten Lohnausweis 2017 belief sich im besagten Jahr sein Nettoeinkommen auf – mindestens – Fr. 84'668.00 (= Fr. 88'148.00 abzüglich mutmasslich darin enthaltener Ausbildungszulagen von 12 x Fr. 290.00 [vgl. die ebenfalls an der Verhandlung vom 21. Februar 2018 eingereichte Lohnabrechnung Januar 2018]) und damit Fr. 7'055.00 pro Monat (im Eheschutzentscheid vom 20. Oktober 2010 [E. 3.3.2.1] war von einem Nettoeinkommen von Fr. 6'743.00 ausgegangen worden).