Wie es um die finanzielle Situation der Klägerin genau bestellt ist, kann indes offenbleiben. Denn offen ist, ob ihr ein (dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgehender) Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss durch den Beklagten zusteht. Einen solchen hatte sie denn auch im Umfang von Fr. 4'000.00 erstinstanzlich noch geltend gemacht. Er wurde aber nie gerichtlich geprüft.