Was ihre Mittellosigkeit anbelangt, wurde ihr vor Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege – ohne Begründung – bewilligt. In ihrer Berufung (S. 12) weist die Klägerin hinsichtlich ihrer finanziellen Situation – zusätzlich zum erstinstanzlich geltend gemachten Umstand, dass sie Sozialhilfe beziehe (Klage, act. 9) – darauf hin, dass sie am 3. Juni 2022 (und damit nach Ausfällung des angefochtenen Entscheids) zusammen mit ihrem Sohn Jean-René wegen Beziehungsproblemen mit dem Kindsvater und wegen häuslicher Gewalt Zuflucht in einem Frauenhaus habe suchen - 25 -