5.2. Die Berufung der Klägerin kann schon in Anbetracht ihres teilweisen Obsiegens nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Was ihre Mittellosigkeit anbelangt, wurde ihr vor Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2021 die unentgeltliche Rechtspflege – ohne Begründung – bewilligt.