106 Abs. 2 ZPO). Diese sind ausgehend von einer unter Berücksichtigung der sehr begrenzten Fragestellung im Berufungsverfahren angemessenen Grundentschädigung von Fr. 3'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und c AnwT) und unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, die durch einen Zuschlag in gleicher Höhe für die Berufungsantwort kompensiert wird, und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT sowie § 8 AnwT) einerseits sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 100.00 und der Mehrwertsteuer anderseits auf Fr. 2'934.85 (= [Fr. 3'500.00 x 0.75 + Fr. 100.00] x 1.077) festzusetzen.