4. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens (die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung in einem Punkt [Verpflichtung zur Rückerstattung des Prozesskostenvorschusses] und unterliegt im anderen Punkt [Verteilung der Prozesskosten], der Beklagte unterliegt mit seiner Berufung vollständig) rechtfertigt sich, die Gerichtskosten (Entscheidgebühr gemäss § 7 Abs. 4 VKD: Fr. 3'500.00) zu einem Viertel der Klägerin und zu drei Vierteln dem Beklagten aufzuerlegen sowie den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Hälfte der zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).