Mit Bezug auf Antrag [4.], wonach im Sinne einer superprovisorischen Verfügung der sofortige Stopp der laufenden Lohnpfändung bei seinem Arbeitgeber anzuordnen sei, ist festzuhalten, dass der Vorinstanz die Zuständigkeit für die Aufhebung dieser Anordnung fehlte: Nachdem die Schuldneranweisung in einem summarischen Verfahren angeordnet worden war, konnte sie nur auf dem Weg der Abänderung (Art. 179 ZGB sowie Art. 271 lit. i ZPO) durch den Summarrichter aufgehoben werden. 3.4. Zusammenfassend ist die beklagtische Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. - 24 -