84 Abs. 2 ZPO notwendigen Bezifferung dieser Begehren. Ohne solche konnte die Vorinstanz – gleichviel, ob der Beklagte die Ansprüche ausserhalb einer güterrechtlichen Auseinandersetzung oder eventualiter innerhalb einer solchen geltend machen wollte – wegen der Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) von vornherein nichts zusprechen (vgl. auch LEUENBERGER, ZPO-Kommentar, a.a.O., N. 40 zu Art. 221 ZPO).