3.3.3.2. Was den vom Kläger vorinstanzlich gestellten Antrag [2.] auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt, hatte die Vorinstanz das Gesuch zwar zunächst abgewiesen (vgl. Verfügung vom 4. März 2021), dann aber ohne weitere Begründung (für das ganze Verfahren) mit Verfügung vom 18. Juni 2021 (act. 315) doch noch gewährt. Es fehlt demnach an einer Beschwer des Beklagten, soweit er mit seiner Berufung am Antrag festhalten wollte, es sei ihm erstinstanzlich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.