229 ZPO bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nach Massgabe von Art. 317 ZPO – "ohne Verzug" und nicht etwa innert der 90-tägigen Frist nach Entdeckung von Art. 329 ZPO – vorgebracht werden können und müssen (STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 8 zu Art. 328 ZPO). Wie es sich damit verhält, kann offenbleiben, nachdem der Beklagte in seiner Berufung nicht vorbringt und auch sonst nicht offensichtlich ist, dass er nach Eintritt der Rechtskraft des Zwischenentscheids (mit Ausfällung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, am 3. Juli 2020 [act. 225 ff.], vgl. Art.