Umstritten ist, wie vorzugehen ist, wenn nach dem Zwischenentscheid im nach wie vor hängigen Verfahrens neue Tatsachen zutage treten, die im Sinne von Revisionsgründen den Zwischenentscheid als fehlerhaft erscheinen lassen. Nach BGE 4A_591/2015 (E. 2.4 in fine) muss die Revision des Zwischenentscheids verlangt werden. Demgegenüber wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass neue Tatsachen und Beweismittel, die den Zwischenentscheid als falsch erscheinen lassen können, im weitergeführten erstinstanzlichen Verfahren selber nach Massgabe von Art. 229 ZPO bzw. in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren nach Massgabe von Art.