er damit im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu hören ist (vgl. vorstehende E. 3.3.2.1 letzter Absatz). 3.3.2.4. Zusammenfassend ist die Berufung, soweit damit an der Befangenheit der Vorinstanz (und der ganzen schweizerischen Gerichtsbarkeit) festgehalten wird, abzuweisen, soweit darauf eingetreten ist. 3.3.3. Zu den weiteren Begehren/Anträgen ([1.] bis [5.] und [7.]) des Beklagten, an denen der Beklagte in seiner Berufung festhält, ist Folgendes zu erwähnen: