Zu ergänzen bleibt mit Bezug auf die im vorliegenden Berufungsverfahren konkret gegen die Vorinstanz vorgebrachten, angeblich Befangenheit begründenden Verfahrensfehler, dass der Beklagte sie – mit Ausnahme des Versäumnisses, die mit (dem nach Zustellung des angefochtenen Entscheids im Dispositiv verfassten) Schreiben vom 18. April 2022 verlangten Kopien von Dokumenten und des vom klägerischen Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers herauszugeben – schon vor Vorinstanz hätte geltend machen können und müssen, weshalb - 22 -