Diesbezüglich ist in erster Linie festzuhalten, dass Fehler, die in einem Verfahren vor einer staatlichen Behörde (hier angeblich die Staatsanwaltschaft) eines Landes passiert sind, nicht im Sinne einer Sippenhaft die Befangenheit aller anderen Behörden des gleichen Staates zu begründen vermögen. Und selbst wenn man im vorliegenden Verfahren Verstösse des vorinstanzlichen Gerichtspräsidenten gegen Art. 53 Abs. 2 ZPO (wonach Parteien unter anderem die Anfertigung von Kopien von Akten verlangen können) einerseits und Art. 228 ZPO (wonach vor der Beweisabnahme [Art. 230 ZPO] den Parteien – selbst ohne entsprechenden Antrag – Gele-