Die geschilderte Vorgehensweise sei kein Einzelfall. Dabei verweist der Beklagte unter Hinweis auf Berufungsbeilage 6 (recte 7) auf einen angeblichen Verfahrensfehler (Nichteinvernahme eines wichtigen Zeugen), der im gegen den Beklagten eröffneten (Straf-) Verfahren betreffend mehrfache Vernachlässigung von Unterhaltspflichten unterlaufen sei (beklagtische Berufung S. 2).