(2) Zweitens macht der Beklagte geltend, er habe mit Einschreiben vom 18. April 2022 den Antrag auf Ausfertigung von Kopien des Verfahrens wie auch des (an der Hauptverhandlung gehaltenen) Plädoyers des Gegenanwalts gestellt. Ohne Begründung sei die Vorinstanz diesem Antrag nicht gefolgt. Und im Vorfeld der Verhandlung habe er (der Beklagte) beantragt, eingangs ein Plädoyer abhalten zu dürfen; diese Möglichkeit sei ihm ebenfalls nicht gegeben worden. Die geschilderte Vorgehensweise sei kein Einzelfall.