nicht ersichtlich, dass dieser im Zusammenhang mit der ersten abweisenden Verfügung betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege die Rechte des Beklagten verletzt hat. Selbst wenn dieser – wie er behauptet – in dieser Zeit berufsbedingt auslandabwesend gewesen sein sollte (auch wenn angeblich "nachweisbar", so sind die Auslandabwesenheit als solche und insbesondere eine Abwesenheitsmeldung auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht belegt), hat eine Partei in einem hängigen Verfahren dafür besorgt zu sein, dass ihr die Entscheide zugestellt werden können (z.B. durch Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, wenn nicht ohnehin ein Anwalt beigezogen wird).