Dies erfülle den Tatbestand der Erpressung. Nachdem der Beklagte die Vollmacht verweigert habe, habe sein Rechtanwalt den Antrag auf Entlassung aus dem Mandatsverhältnis gestellt, dem im Januar 2022 stattgegeben worden sei (beklagtische Berufung S. 1 und 2). Diese Ausführungen sind schon in sachverhaltlicher Hinsicht kaum verständlich. Insbesondere bleibt offen, welche Rolle, wenn überhaupt, der – im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren allein interessierende – Gerichtspräsident bei der "Erpressung" gespielt haben soll. Im Übrigen ist - 21 -